05.08.2026

Wichtige Änderung: Anspruch auf Krankenversicherung über die CAK

Das CAK teilt mit, dass sich ab dem 1. November der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über das CAK haben, verkleinert. Eine finale Entscheidung über die Umsetzung  wird Ende September erwartet.

Derzeitige Situation 

Derzeit haben Personen, die in einem EU-Land wohnen und ausschließlich eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus den Niederlanden beziehen, Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK. Dies betrifft auch Personen, die eine (Früh-)Rente oder Sozialleistungen aus mehreren Ländern erhalten. Voraussetzung ist, dass sie keine entsprechenden Leistungen aus ihrem Wohnsitzland beziehen und der höchste Betrag aus den Niederlanden gezahlt wird.

Was ändert sich? 

Sobald die Änderung von Anhang XI der Verordnung 883/2004 in Kraft tritt – laut CAK ist dies am 1. November 2026 der Fall –, verringert sich der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Krankenversicherung über die CAK haben. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf eine Krankenversicherung über die CAK, wenn Sie ausschließlich eine Vorruhestandsrente (vorzeitige Betriebsrente, RVU-Regelung usw.) beziehen. 

Nur mit einer gesetzlichen Leistung (WAO, WIA, Wajong) oder einer gesetzlichen Rente (AOW, Anw) haben Sie weiterhin Anspruch darauf.

Wen betrifft dies? 

Die neuen Regelungen gelten nur für Personen, die:

  • am oder nach dem 1. November 2026 mit einer Vorruhestandsrente in ein EU-Land auswandern oder 
  • bereits in einem EU-Land wohnen und ab dem 1. November eine Vorruhestandsrente beziehen werden


Was bedeutet das für bestehende CAK-Versicherte?

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen über die CAK. Sollten Sie also derzeit bereits mit einer Vorruhestandsrente über die CAK versichert sein, ändert sich für Sie nichts! 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der CAK:

Auswanderung mit Vorruhestand? Anspruch auf CAK-Krankenversicherung erlischt | CAK 

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